BGH lehnt Honoraranspruch von Zahnarztes nach Behandlungsfehler ab
Wenn die Fehler eines Zahnarztes beim Einsetzen von Implantaten nur noch "Notlösungen" bei der Nachbehandlung zulassen, steht dem Mediziner auch kein Honorar zu. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag im Fall einer Patientin, die nach einer abgebrochenen Behandlung eine Rechnung über knapp 35.000 Euro nicht bezahlen wollte. Das Gericht hob ein Urteil zu einer Teilzahlung von knapp 17.000 Euro auf. (Az. III ZR 294/16)
Nachdem der Frau im Februar 2010 acht Implantate eingesetzt worden waren, brach sie die Behandlung vorzeitig ab. Sie erhielt aber eine Rechnung in Höhe von 34.300 Euro. Die Patientin weigerte sich, diese zu begleichen, und begründete dies mit Behandlungsfehlern des Arztes. Sie machte zudem geltend, dass ihr bei weiteren Behandlungen nur noch die Wahl zwischen "Pest und Cholera" bleibe.
In erster Instanz wies das Landgericht die Klage der vom Arzt beauftragten Abrechnungsstelle auf Honorarzahlung ab, im Berufungsverfahren verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) die Frau allerdings zu einer Zahlung von knapp 17.000 Euro. Im Revisionsverfahren hob der BGH dieses Urteil nun auf und verwies das Verfahren an einen anderen Zivilsenat des OLG zurück.
Die Leistungen des Zahnarztes seien für die Patientin "insgesamt nutzlos", so dass kein Honoraranspruch bestehe, erklärte der BGH. Das "schuldhafte und nicht nur geringfügig vertragswidrige Verhalten" des Arztes bestehe darin, "dass er sämtliche Implantate unter Verletzung des geschuldeten Facharztstandards fehlerhaft positioniert hat".
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe ein nachbehandelnder Arzt nur noch die Wahl zwischen "Pest und Cholera", also zwischen zwei gleich großen Übeln, erklärten die Bundesrichter. Die eingesetzten Implantate seien "objektiv und subjektiv völlig wertlos", weil es keine zumutbare Behandlungsvariante gebe, "die zu einem wenigstens im Wesentlichen den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechenden Zustand hinreichend sicher führen könnte".
(T. Jones--BTZ)