OVG: Landesamt durfte tätowierten Polizeibewerber nicht ablehnen
Die Ablehnung eines Polizeibewerbers in Nordrhein-Westfalen wegen eines großflächigen Löwenkopf-Tattoos am Unterarm ist unrechtmäßig gewesen. Dies entschied am Mittwoch das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG), wie das Gericht in Münster mitteilte. Die Reglementierung von Tätowierungen im Beamtenverhältnis bedürfe einer Gesetzesgrundlage, befanden die Richter. Der Ablehnung des Bewerbers habe aber kein Parlamentsgesetz zugrunde gelegen, sondern lediglich ein Verwaltungserlass. (Az. 6 A 2272/18)
Das OVG bestätigte damit in dem Berufungsverfahren eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom Mai. Der Kläger trägt nach Gerichtsangaben die 20 mal 14 Zentimeter große Tätowierung auf der Innenseite seines linken Unterarms. Das zuständige Landesamt lehnte mit Hinweis auf den entsprechenden Verwaltungserlass die Einstellung des Manns ab, weil die Tätowierung beim Tragen der Sommeruniform sichtbar und mehr als handtellergroß sei.
Mit der Zurückweisung der Berufung des Landes NRW gegen das erstinstanzliche Urteil schloss sich das OVG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Demnach obliegt es dem Gesetzgeber, Eignungsanforderungen für den Polizeivollzugsdienst festzulegen, die - wie die Reglementierung bei Tätowierungen - in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen.
Der parlamentarische Gesetzgeber müsse die entsprechenden Regelungen selbst treffen und dürfe dies nicht der Exekutive überlassen, befand das OVG. Auch sei es Aufgabe des Gesetzgebers, gesellschaftliche Vorstellungen einzuschätzen und ihre rechtliche Relevanz festzulegen.
(A. Lefebvre--BTZ)