OLG: Rechtsanwalt darf Post nicht mit Auto in Fußgängerzone abholen
Holt ein Rechtsanwalt seine Post mit dem Auto bei einer Filiale in der Fußgängerzone ab, handelt es sich dabei nicht um Lieferverkehr. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem am Donnerstag veröffentlichen Beschluss. (Az. III-1 RBs 113/18)
In dem Fall ging es um einen Anwalt, der mit seinem Pkw bei der Postfiliale in einer Fußgängerzone vorgefahren war, um dort sein Postfach mit Anwaltspost zu leeren. Gegen ein daraufhin verhängtes Bußgeld von 30 Euro hatte er sich mit Hinweis auf das im Bereich der Fußgängerzone aufgestellte Schild "Lieferverkehr frei" gewehrt.
Der OLG-Bußgeldsenat bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Abholung von Anwaltspost kein Lieferverkehr ist. Schon nach dem Wortsinn sei unter Lieferverkehr in erster Linie der Transport von Waren und Gegenständen von und zum Kunden gemeint, befanden die Richter.
Fußgängerzonen dienten dem Schutz der Fußgänger: Sie sollten Gelegenheit haben, sich dort unbehindert und unbelästigt von Kraftfahrzeugen aufzuhalten, ohne dass sie dabei erschreckt, gefährdet oder überrascht würden. Deshalb seien nur eng begrenzte Ausnahmen vom Verbot des motorisierten Straßenverkehrs zuzulassen.
Dabei sei es nicht Zweck der Ausnahmevorschrift, einen bestimmten Gewerbetreibenden bei der Erledigung von Allerweltsgeschäften zu bevorzugen, wie sie auch bei jedem anderen Geschäftstätigen und ebenfalls bei Privatleuten anfielen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
(S. Sokolow--BTZ)