Frist für Abschleppen aus kurzfristigem Halteverbot liegt bei drei Tagen
Für das kostenpflichtige Abschleppen eines Autos aus einem kurzfristig eingerichteten Halteverbot etwa für einen Umzug muss eine Frist von mindestens drei vollen Tagen eingehalten werden. Ein Autobesitzer müsse nur dann die Kosten tragen, wenn die Halteverbotsschilder mit einer solchen Vorlaufzeit aufgestellt worden seien, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag. Der Wagen kann also frühstens am vierten Tag abgeschleppt werden.
Die Klägerin im entschiedenen Fall stellte im August 2013 ihren Wagen vor ihrem Urlaub in einem Straßenabschnitt ab, in dem einen Tag später für einen Umzug Halteverbotsschilder aufgestellt wurden. Am dritten darauffolgenden Tag wurde ihr Wagen kostenpflichtig abgeschleppt. Die Abschleppkosten beliefen sich auf rund 175 Euro, zudem fiel eine Verwaltungsgebühr von rund 60 Euro an. Dagegen zog die Frau vor Gericht. Nachdem ihre Klage in den bisherigen Instanzen erfolglos geblieben war, gab das Bundesverwaltungsgericht dieser nun statt.
Das Leipziger Gericht verwies dazu auf eine eigene Entscheidung aus dem Jahr 1996, wonach ein Wagen am vierten Tag nach Aufstellen der Verkehrsschilder kostenpflichtig abgeschleppt werden könne. Die Oberverwaltungsgerichte der meisten Länder hätten daraufhin entschieden, dass ein Vorlauf von mindestens drei vollen Tagen erforderlich sei und ein Wagen daher frühstens am vierten Tag auf Kosten des Verantwortlichen abgeschleppt werden könne. Diese Auffassung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht nun.
In dem konkreten Fall hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster die Auffassung vertreten, dass eine Frist von 48 Stunden ausreichend und verhältnismäßig sei. Ansonsten könnten die Behörden nicht hinreichend flexibel reagieren. Dieser Ansicht folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht.
Es zeigte sich unter anderem überzeugt, dass die Erforderlichkeit von Halteverboten etwa für Bauarbeiten, Straßenfeste oder Umzüge regelmäßig auch in Großstädten deutlich früher bekannt sei. Es würde Autofahrer unangemessen belasten, mindestens alle 48 Stunden nach dem geparkten Wagen zu sehen, erklärte das Gericht.
(L. Andersson--BTZ)