Urteil: Ohne Betreuungsplatz für Kind keine Bonusmonate bei Eltergeld Plus
Wenn Eltern für ihr Kind keinen Betreuungsplatz finden, können sie auch die vier zusätzlichen Partnerschaftsbonusmonate des Elterngeld Plus nicht bekommen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Donnerstag. Ob in einer solchen Konstellation wegen des gesetzlichen Anspruchs auf einen Betreuungsplatz ein Schadenersatzanspruch gegen die jeweilige Kommune bestehen kann, hatten die Kasseler Richter nicht zu entscheiden. (Az. B 10 EG 1/23 R und B 10 EG 2/23 R)
Das Elterngeld Plus ist eine Alternative zum regulären Elterngeld - insbesondere für Paare, die beide Zeit zur Kinderbetreuung aufwenden wollen. Voraussetzung ist, dass das Kind in einer Betreuungseinrichtung ist und die Eltern nicht oder jeweils höchstens 32 Wochenstunden erwerbstätig sind. Die Zahlungen sind generell halb so hoch wie das reguläre Elterngeld, dafür gibt es das Elterngeld Plus jedoch für bis zu 28 statt für bis zu 14 Monate.
Arbeiten beide Eltern zwischen 24 und 32 Wochenstunden, kommen laut gesetzlicher Regelung vier Monate sogenannter Partnerschaftsbonus dazu. Dieser Bonus ist auch im Anschluss an das reguläre Elterngeld möglich.
So lag der Fall hier. Die klagenden Eltern aus Mainz hatten 14 Monate Basiselterngeld bezogen. Für den 15. bis 18. Lebensmonat ihres Kindes wollten sie die vier Bonusmonate des Elterngeld Plus anschließen. Dies hatte die Stadt Mainz zunächst auch so bewilligt.
Für ihren schwerbehinderten, an einer Entwicklungsstörung und einem Anfallsleiden leidenden Sohn hatten die Eltern aber noch keinen Betreuungsplatz gefunden. Die Stadt hatte diesen erst ab dem 26. Lebensmonat des Kindes angeboten. Die ursprünglich erfolgte Bewilligung der Bonusmonate nahm sie deshalb wieder zurück.
Die Klagen beider Eltern hiergegen blieben ohne Erfolg. Mit den Bonusmonaten habe der Gesetzgeber eine partnerschaftliche Rollenverteilung unterstützen und den Wiedereinstieg beider Eltern in den Beruf erleichtern wollen. Dies sei nicht erfüllt, wenn ein Elternteil zur Betreuung des Kindes zu Hause bleiben müsse.
Die obersten Sozialrichter wiesen aber darauf hin, dass sich aus dieser Situation Amtshaftungsansprüche gegen die Stadt Mainz ergeben könnten. Zuständig für die Klärung seien allerdings die Zivilgerichte. Ein solcher Schadenersatzanspruch könnte dann neben dem Elterngeld Plus auch noch den entgangenen Lohn umfassen.
M. Tschebyachkinchoy--BTZ