Bundesgerichtshof befasst sich mit Verjährung bei Dieselklage gegen VW
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Dienstag über eine der vielen Dieselklagen gegen VW verhandelt. Es ging allerdings nicht konkret um das Auto, sondern um die Frage, ob der Fall zum Zeitpunkt der Klage schon verjährt war. Diese wurde nämlich erst 2019, mehr als drei Jahre nach Bekanntwerden des Dieselskandals, eingereicht - nachdem der Kläger sich zuvor zu einer Musterfeststellungsklage an- und wieder abgemeldet hatte. (Az. VI ZR 1118/20)
Der BGH muss nun entscheiden, ob diese vorübergehende Anmeldung die Verjährungsfrist von drei Jahren hemmte und ob die Frist bereits Ende 2015, also kurz nach Bekanntwerden des Skandals, begann. Der Kläger fordert die Erstattung des Kaufpreises für einen 2013 gebraucht gekauften VW Tiguan. In den Vorinstanzen hatte er damit keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht Naumburg kam im Juni 2020 zu dem Schluss, dass die Verjährung durch den Beitritt zum Musterfeststellungsverfahren nicht gehemmt worden sei. Der Kläger habe nicht belegt, dass er sich schon 2018 in dessen Klageregister eingetragen habe. Wenn er Ende 2015 noch nichts über seinen möglichen Anspruch gewusst habe, sei dies grobe Fahrlässigkeit, urteilte das Gericht. Die Anmeldung sei rechtsmissbräuchlich, wenn sie nur deswegen erfolgt sei, um die Verjährungsfrist zu hemmen und später eine Einzelklage zu erheben.
Ähnlich argumentierte der Anwalt von VW in der Verhandlung am BGH. Er mutmaßte, dass zahlreiche Kläger von deren Anwälten in der Musterfeststellungsklage "zwischengeparkt" worden seien, um verspätet noch klagen zu können. Der Anwalt des Klägers wiederum betonte, dass dieser nur getan habe, was ihm das Gesetz zubillige. Nicht alle Menschen informierten sich regelmäßig in den Medien und hätten schon 2015 von möglichen Ansprüchen gewusst, argumentierte er.
VW teilte nach der Verhandlung mit, dass aus Sicht des Unternehmens die Argumentation der Vorinstanz - also des Oberlandesgerichts Naumburg - überzeuge. Die Musterfestellungsklage sei dafür gemacht, mögliche Ansprüche gesammelt zu klären, "nicht dazu, länger Einzelklagen zu ermöglichen", hieß es weiter.
Die BGH-Entscheidung kann für viele Besitzer eines VW-Dieselfahrzeugs wichtig werden, die ähnlich wie dieser Kläger erst 2019 individuell geklagt haben. Wann ein Urteil verkündet wird, ist noch nicht entschieden.
(L. Andersson--BTZ)