Verbraucher ohne Widerrufsrecht beim Kilometer-Leasing
Verbraucher haben beim Kilometer-Leasing kein gesetzliches Widerrufsrecht. Es gebe hier keine Gesetzeslücke, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch. Ein Leasingnehmer hatte gegen die Mercedes Benz Leasing GmbH geklagt. (Az. VIII ZR 36/20)
Der Mann hatte Anfang 2015 mit der Gesellschaft einen Kilometer-Leasingvertrag für vier Jahre vereinbart. Nach etwas mehr als drei Jahren widerrief er den Vertrag jedoch. Ab dem Zeitpunkt zahlte er die monatlichen Raten nur noch unter Vorbehalt.
Gegen die Leasinggesellschaft zog er vor das Landgericht Stuttgart, das die Klage allerdings abwies. Auch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht scheiterte er, weshalb er beim BGH Revision einlegte. Von der Leasinggesellschaft verlangte er nun noch knapp 20.000 Euro.
Im Gesetz werden Kilometer-Leasingverträge nicht ausdrücklich erwähnt. Ein gesetzliches Widerrufsrecht bei der sogenannten entgeltlichen Nutzung eines Gegenstands ist nur für bestimmte Fälle vorgesehen. Etwa wenn der Verbraucher nach dem Auslaufen des Vertrags entweder für den Restwert einstehen oder den Gegenstand kaufen muss oder der Unternehmer den Kauf verlangen kann.
Beim Kilometer-Leasing ist all dies nicht der Fall. Der Leasingnehmer vereinbart bei Vertragsabschluss nur eine bestimmte Anzahl von Kilometern, die er fahren wird. Nach der Rückgabe des Autos werden die zuviel oder zu wenig gefahrenen Kilometer finanziell ausgeglichen - fährt der Verbraucher also mehr, muss er auch mehr zahlen. Im gegenteiligen Fall bekommt er Geld zurück.
Die zentrale Frage in der Verhandlung war, ob es womöglich eine Gesetzeslücke gibt und die gesetzliche Regelung auch für Kilometer-Leasingverträge angewandt werden muss - der Kunde den Vertrag also widerrufen darf. Das sei aber nicht so, entschied der BGH.
Das Urteil ist für zahlreiche andere Fälle wegweisend: Allein am BGH sind nach Angaben der Vorsitzenden Richterin Karin Milger noch beinahe 30 ähnliche Verfahren anhängig. Es handle sich also um eine "Frage von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung", sagte sie.
(D. Wassiljew--BTZ)