BGH: Waschstraße muss Autofahrer über Verhaltensregeln informiern
Nach einer Schadenersatzklage wegen eines Auffahrunfalls in einer Waschstraße hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Betreiber die Autofahrer zumindest genau über die Verhaltensregeln in einer solchen Anlage informieren müssen. Der BGH verwies den Fall deshalb zurück an das Landgericht Wuppertal, das dies nun erneut prüfen muss. Die Bundesrichter machten aber zugleich deutlich, dass nicht jeder Gefahr vorgebeugt werden könne. (Az. VII ZR 251/17)
Der Kläger in dem Fall benutzte mit seinem Wagen eine vollautomatisierte Anlage, durch die Autos gezogen werden. Dabei kam es zu einem Auffahrunfall, weil der Fahrer des vor ihm fahrenden Wagens in der Waschstraße grundlos bremste. Der Kläger verlangt deshalb von dem Anlagenbetreiber Schadenersatz von rund 1200 Euro. Das Amtsgericht Wuppertal gab der Klage noch statt. Das Landgericht wies diese allerdings im Berufungsverfahren ab, weil nach seiner Ansicht keine Pflichtverletzung vorlag. Die Richter sahen den Grund für den Unfall allein im Fehlverhalten des Fahrers, der in der Anlage bremste.
Dieses Berufungsurteil hob der BGH nun auf. Der Anlagenbetreiber habe eine Schutzpflicht, erklärte das Gericht. Dafür seien die Vorkehrungen zu treffen, "die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind": Dazu könnten auch Hinweispflichten gehören.
Der BGH beanstandete allerdings nicht die Feststellung des Landgerichts, dass technische Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz vor einem solchen Auffahrunfall bei Waschstraßen nicht üblich seien. Auch sei eine ununterbrochene Überwachung durch Videoanlagen oder Mitarbeiter wegen des hohen Aufwands nicht zumutbar und unverhältnismäßig.
Ein Anlagenbetreiber muss laut BGH aber in geeigneter Weise dafür sorgen, dass es nicht zu einem Fehlverhalten der Nutzer kommt. Der Betreiber habe deshalb die Pflicht, die Autofahrer "in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren". Das Landgericht Wuppertal muss nun in dem konkreten Fall prüfen, ob dies auch der Fall war.