Karlsruhe: BGH billigt Rabattaktionen für Smartphone-App MyTaxi
"Taxifahren zum halben Preis" - das hatte das Unternehmen MyTaxi versprochen. Die umstrittene Geschäftsidee, Kunden über Gutscheinaktionen per Smartphone-App zu locken, ist nun vom Bundesgerichtshof (BGH) gebilligt worden: Die Bonusaktionen von MyTaxi verstießen nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer, entschied der BGH in einem am Donnerstag in Karlsruhe verkündeten Urteil. (Az. I ZR 34/17)
Taxizentralen waren vor Gericht gezogen, weil sie in dem zum Daimler-Konzern gehörenden Unternehmen MyTaxi unliebsame Konkurrenz befürchteten. Das Geschäftsmodell von MyTaxi sieht vor, dass die Nutzer der App nur die Hälfte des eigentlichen Fahrpreises zahlen. Die andere Hälfte des Preises erhielten Taxifahrer, die sich an dem System beteiligten, nach Abzug der Vermittlungsgebühren von MyTaxi. Zudem warb das Unternehmen mit Gutscheinen in Höhe von sieben bis zwölf Euro, die auf den Fahrpreis angerechnet werden konnten.
Der BGH billigte dies nun. MyTaxi sei selbst kein Taxiunternehmer, für den die Festpreise gelten. Die Tätigkeit des Unternehmens beschränke sich auf die Vermittlung von Fahraufträgen, die von unabhängigen Taxiunternehmen selbständig absolviert werden. Diese Taxiunternehmen könnten uneingeschränkt die Dienste anderer Vermittler, wie etwa der klagenden Taxizentralen, in Anspruch nehmen.
Wie ein Kunde den Fahrpreis finanziert, ist laut Urteil ohne Bedeutung. Bei den Aktionen von MyTaxi erhalten die Taxiunternehmen den vollen tariflichen Festpreis. Soweit MyTaxi dabei eine Provision von sieben Prozent des Fahrpreises abzieht, handelt es sich dem BGH zufolge um eine zulässige Vergütung ihrer Vermittlungsleistung. Die Vorinstanzen hatten in dem Modell von MyTaxi einen Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz gesehen. MyTaxi ist eigenen Angaben zufolge in 70 Städten in elf Ländern vertreten.